16.01.26 – Gesetzentwurf des Justizministeriums
Referentenentwurf zum Recht auf Reparatur veröffentlicht
Nach langer Wartezeit hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) nun den ersten Gesetzentwurf für die Überführung der EU-Recht-auf-Reparatur-Richtlinie in deutsches Recht vorgelegt. Nun besteht die Möglichkeit zur Stellungnahme für interessierte Kreise.
Zum Hintergrund: Laut einer Europäischen Richtlinie sollen Verbraucherinnen und Verbraucher ein neues Recht auf Reparatur bekommen (wir berichteten bereits mehrfach ausführlich). Es soll für bestimmte technische Geräte wie insbesondere Waschmaschinen, Kühlschränke und Smartphones gelten. Hersteller sollen künftig verpflichtet sein, diese Produkte mehrere Jahre zu einem angemessenen Preis zu reparieren.
Bis spätestens 31. Juli 2026 muss die EU-Richtlinie in deutsches Recht umgesetzt werden – am 15. Januar hat das BMJV nun den Gesetzentwurf vorgelegt. Dieser setze „1:1 die vollharmonisierende EU-Recht-auf-Reparatur-Richtlinie“ um. Die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz, Dr. Stefanie Hubig, erklärt dazu: „Reparieren ist besser als Wegwerfen. Es schont die Umwelt und auch den Geldbeutel. Mit dem neuen Recht auf Reparatur wollen wir es Verbraucherinnen und Verbrauchern einfacher machen, sich für eine Reparatur zu entscheiden. Egal ob Smartphone, Waschmaschine oder Kühlschrank: Hersteller sollen bei bestimmten Produktgruppen künftig verpflichtet sein, Reparaturen vorzunehmen und Ersatzteile vorrätig zu halten. Außerdem sollen Verbraucherinnen und Verbraucher einen konkreten Anreiz erhalten, sich für eine Reparatur zu entscheiden statt für die Lieferung eines neuen Produkts. Es geht uns um eine Stärkung der Verbraucherinnen und Verbraucher und um mehr Nachhaltigkeit. Die Wegwerfgesellschaft hat keine Zukunft. Wir brauchen eine neue Kultur des Reparierens. Das Recht kann dazu einen wichtigen Beitrag leisten.“
Möglichkeit zur Stellungnahme
Der Referentenentwurf wurde an die Länder und Verbände versandt und auf der Internetseite des BMJV veröffentlicht. Die interessierten Kreise haben nun Gelegenheit, bis zum 13. Februar 2026 Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen werden auf der Internetseite des BMJV veröffentlicht. Laut dem Bundesverband Technik des Einzelhandels e.V. (BVT) sind der BVT und der Handelsverband Deutschland (HDE) „bereits involviert“.
Entwurf sieht Änderungen vor
Laut offizieller Meldung des BMJV sieht der Gesetzentwurf Neuerungen vor, mit denen nachhaltiger Konsum gefördert und Verbraucherrechte gestärkt werden sollen. Insbesondere folgende Änderungen nannte das Ministerium (Hinweis der Redaktion: „Recht auf Reparatur“ wird für eine bessere Lesbarkeit im Folgenden mit „RaR“ abgekürzt):
Neues Recht auf Reparatur: Wer bestimmte technische Produkte wie Waschmaschinen, Kühlschränke und Smartphones herstellt, soll künftig verpflichtet sein, die Geräte unentgeltlich oder zu einem angemessenen Preis zu reparieren, wenn diese nach Kauf defekt gehen. Das RaR soll mehrere Jahre geltend gemacht werden können; zum Beispiel bei Waschmaschinen für mindestens zehn Jahre und bei Smartphones für mindestens sieben Jahre. Die zehn bzw. sieben Jahre beginnen in dem Moment, in dem die Produktion des Modells eingestellt wurde (und nicht etwa schon bei der Markteinführung). Das RaR soll für alle Produkte gelten, für die die Hersteller bereits nach geltendem Recht Ersatzteile für eine bestimmte Zeit vorrätig halten müssen. In dieser Zeit sollen die Hersteller die Produkte künftig auch reparieren müssen. Das neue RaR wird insbesondere nach Ablauf der Gewährleistungsfrist relevant werden: wenn also keine Mängelgewährleistungsrechte gegenüber dem Verkäufer mehr bestehen. Es greift aber auch, wenn ein Produkt nicht schon bei Gefahrübergang mangelhaft war, sondern der Mangel erst später entstanden ist, oder wenn sich nicht beweisen lässt, dass der Mangel schon von Anfang an bestand. Verbraucherinnen und Verbraucher bekommen so die Möglichkeit, ihr Produkt reparieren zu lassen, statt es wegzuwerfen. Hersteller werden nicht unverhältnismäßig belastet.
Vorgaben zur Reparierbarkeit: Der Gesetzentwurf stellt klar: Lässt sich ein Produkt nicht reparieren, obwohl bei dieser Art von Produkt eine Reparierbarkeit normalerweise erwartet werden kann, begründet das einen Sachmangel – und die Käuferin oder der Käufer kann Gewährleistungsrechte geltend machen. Insbesondere Hersteller von Waschmaschinen, Kühlschränken oder Smartphones sollen künftig die Ersatzteile und Werkzeuge für die Reparatur zu einem angemessenen Preis zur Verfügung stellen müssen. Sie sollen künftig grundsätzlich keine Software einsetzen oder technische Schutzmaßnahmen nutzen dürfen, die eine Reparatur behindern. Das gilt auch für eine Reparatur durch unabhängige Dritte oder eine Reparatur unter Verwendung anderer als der Originalersatzteile.
Verlängerung der Gewährleistungsfrist bei Entscheidung für eine Reparatur (und gegen eine Neulieferung): Entscheiden sich Verbraucherinnen und Verbraucher bei einem mangelhaften Produkt, es reparieren zu lassen, obwohl sie auch eine Neulieferung verlangen könnten, soll sich die Gewährleistungsfrist gegenüber dem Verkäufer von zwei auf drei Jahre verlängern. So soll es für Verbraucherinnen und Verbraucher attraktiver werden, ein Produkt reparieren zu lassen, statt es auszutauschen. Die Dauer der Beweislastumkehr, bei der vermutet wird, dass ein Mangel bereits bei Übergabe vorhanden war, verbleibt unverändert bei einem Jahr.



