27.03.26 – Parlamentarisches Verfahren steht an
Regierungsentwurf zum Recht auf Reparatur vorgelegt
Der nächste Schritt in der Umsetzung der EU-Richtlinie zum „Recht auf Reparatur“ ist gemacht, das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz (BMJV) hat den sogenannten „Regierungsentwurf“ vorgelegt. In einer ersten Reaktion bewertet der Handelsverband Deutschland (HDE) den Entwurf positiv.
Das deutsche „Recht auf Reparatur“ nimmt langsam, aber sicher Formen an: Zuerst hatte das BMJV im Januar den sogenannten „Referentenentwurf“ für die Überführung der EU-Recht-auf-Reparatur-Richtlinie in deutsches Recht vorgelegt, danach hatten die „interessierten Kreise“ bis zum 13. Februar die Möglichkeit zur Stellungnahme (welche Stellungnahme die einzelnen Verbände – darunter auch der HDE – abgegeben haben, kann auf der Website des BMJV eingesehen werden). Nun hat das BMJV den vom Bundeskabinett beschlossenen Regierungsentwurf für das Gesetz zur Umsetzung der EU-Richtlinie vorgelegt.
Die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Dr. Stefanie Hubig erklärt dazu: „Reparieren ist besser als Wegwerfen. Es schont die Umwelt und auch den Geldbeutel. Statt einer Wegwerf-Kultur brauchen wir eine neue Kultur des Reparierens. Mit dem neuen ,Recht auf Reparatur' wollen wir es Verbraucherinnen und Verbrauchern einfacher machen, sich für eine Reparatur zu entscheiden. Egal ob Smartphone, Waschmaschine oder Kühlschrank: Hersteller sollen bei bestimmten Produktgruppen künftig verpflichtet sein, Reparaturen vorzunehmen und Ersatzteile zu angemessenen Preisen anzubieten. Verbraucherinnen und Verbraucher sollen außerdem einen konkreten Anreiz erhalten, sich für eine Reparatur zu entscheiden statt für die Lieferung eines neuen Produkts. Das stärkt Verbraucherinnen und Verbraucher und führt zu mehr Nachhaltigkeit.“
Änderungen im Vergleich zum Referentenentwurf
Insgesamt wurden laut BMJV nur geringfügige Änderungen gegenüber dem Referentenentwurf vorgenommen. Im Regierungsentwurf seien insbesondere zwei neue Regelungen zu Kaufverträgen zwischen Unternehmen aufgenommen worden, die die Reparierbarkeit gekaufter Produkte betreffen:
Zum einen stellt der Entwurf nun ausdrücklich klar, dass zwischen Unternehmen abweichende Vereinbarungen zur Reparierbarkeit möglich sein sollen. Ein solcher Ausschluss der Reparierbarkeit soll auch durch Allgemeine Geschäftsbedingungen möglich sein. In Kaufverträgen zwischen Unternehmen und Verbraucherinnen und Verbrauchern soll eine solche Abweichung dagegen nur mit einer ausdrücklichen Information und durch eine ausdrückliche und gesonderte Vereinbarung möglich sein. Das ist nach geltendem Recht auch bei Abweichungen von anderen Beschaffenheitsmerkmalen wie Haltbarkeit oder Funktionalität der Fall.
Zum anderen wurde eine Regelung ergänzt, nach der die Anforderungen zur Reparierbarkeit zwischen Unternehmen nur für Kaufverträge gelten sollen, die nach dem 31. Dezember 2027 geschlossen werden.
Im Übrigen seien lediglich kleinere Klarstellungen im Gesetzestext und in der Begründung vorgenommen worden. Damit bleibt es dabei, dass die EU-Recht-auf-Reparatur-Richtlinie „1:1 umgesetzt“ werde. Es handele sich um eine sogeannte „vollharmonisierende“ Richtlinie.
Parlamentarisches Verfahren steht an
Der Gesetzentwurf wurde am 25. März 2026 im Bundeskabinett beschlossen und befindet sich nun im parlamentarischen Verfahren – denn ein Inkrafttreten des Gesetzes setzt einen Beschluss des Deutschen Bundestags voraus. Der Gesetzentwurf sieht vor, dass das Gesetz an dem Tag, nachdem es verkündet wurde, in Kraft treten soll. Das BMJV geht aktuell davon aus, dass das Gesetz rechtzeitig zum 31. Juli 2026 fertig sein wird – bis zu diesem Tag muss die EU-Richtlinie spätestens in deutsches Recht umgesetzt werden.
HDE bewertet Kabinettsbeschluss positiv
In einer ersten Reaktion bewertet der HDE den Kabinettsbeschluss positiv: Es sei zu begrüßen, dass der Gesetzentwurf der Bundesregierung aus rechtssystematischen Gründen vorsieht, dass die Frage, ob ein Produkt den Anforderungen entspricht oder mangelhaft ist, im B2B-Verhältnis und im B2C-Verhältnis nach den gleichen Kriterien beantwortet werden soll. „Dieser einheitliche Mangelbegriff im Kaufrecht ist für den Einzelhandel von großer Bedeutung“, so HDE-Experte Georg Grünhoff. „Denn es darf nicht sein, dass ein Produkt, das gegenüber einem Verbraucher mangelhaft ist, dem Lieferanten des Händlers gegenüber als mangelfrei gilt. Dann bliebe der Händler auf mangelhafter Ware sitzen, obwohl er für den Mangel nicht verantwortlich ist.“
Auch, dass es sich um eine 1:1-Umsetzung der europäischen Vorgaben handelt, begrüßt man beim HDE: Zwar führten Reparaturverpflichtungen und Änderungen im Gewährleistungsrecht insgesamt zu spürbaren Belastungen für Einzelhändler und Handelsunternehmen, aber: „Dass die Bundesregierung die europäischen Vorgaben im Wesentlichen ‚eins zu eins’ umsetzt und von zusätzlicher Regulierung für den Einzelhandel absieht, ist angesichts der aktuellen wirtschaftlichen Situation wichtig und geboten“, so Grünhoff.
Angesichts der kurzen verbleibenden Zeitspanne für die Umsetzung der neuen Regelungen fordert der HDE außerdem ein schnelles weiteres Gesetzgebungsverfahren. Dabei sollte am einheitlichen Mangelbegriff sowie an der 1:1-Umsetzung festgehalten werden.
Weitere Informationen
Der aktuelle Stand rund um den Gesetzentwurf kann jederzeit auf der Website des BMJV eingesehen werden.
Das Ministerium hat zum Regierungsentwurf zudem ein Infopapier veröffentlicht, auch eine Zusammenfassung zu häufig gestellten Fragen („FAQ“) gibt es.



