13.07.26 – Fristgerechte Umsetzung doch noch möglich

„Recht auf Reparatur“ passiert auch den Bundesrat

Das Gesetz zur Förderung der Reparatur von Waren („Recht auf Reparatur“) hat am 10. Juli 2026 auch den Deutschen Bundesrat passiert. Damit wird die fristgerechte Umsetzung der EU-Richtlinie zum 31. Juli eingehalten. Wir geben einen Überblick zum Stand der Dinge auch der BVT bietet Hilfe für den Handel mit einem Praxisleitfaden.

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Nachdem das neue „Recht auf Reparatur“ nun auch vom Bundesrat verabschiedet wurde, bietet der BVT dem Handel hilfreiche Informationen mit einem Praxisleitfaden. © BVT

 

Nachdem der Deutsche Bundestag am 25. Juni den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Umsetzung der EU-Richtlinie zur Förderung der Reparatur von Waren – besser bekannt als „Recht auf Reparatur“ –

angenommen hatte, hat vergangene Woche nun auch der Bundesrat dem Gesetz zugestimmt. Das Gesetz kann nun ausgefertigt und verkündet werden. Die Regeln zum Recht auf Reparatur treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Eine Ausnahme bilden die Vorschriften zum Vorsorge-Register, die erst am 1. Oktober 2026 in Kraft treten werden: Der Bundestag hatte im parlamentarischen Verfahren Regelungen zur Vorsorgeverfügung in das ursprünglich geplante Gesetz mit aufgenommen. Vorsorgeverfügungen sollen künftig selbst in das Zentrale Vorsorgeregister eingetragen werden, bisher war dort nur ersichtlich, ob eine solche Verfügung erstellt wurde. Nachdem auch der Bundesrat am 10. Juli Änderungen bei der Vorsorgeregister-Verordnung zustimmte, werden diese neuen Regeln nun umgesetzt.

Neue Pflichten für Hersteller

Das neue Gesetz setzt eine EU-Richtlinie aus dem Jahr 2024 um, mit dem Ziel, die Reparatur und Wiederverwendung von Waren zu fördern. Hersteller bestimmter Waren müssen diese auf Verlangen des Käufers reparieren und über diese Möglichkeit informieren. Sie dürfen keine Technik verbauen, durch die eine Reparatur erschwert oder verhindert wird. Lässt sich eine Ware nicht reparieren, obwohl das vernünftigerweise zu erwarten wäre, stellt auch das einen Sachmangel dar.

Außerdem müssen die Hersteller Ersatzteile und zur Reparatur geeignete Werkzeuge zu einem „angemessenen“ Preis anbieten, der nicht von der Reparatur abschreckt. Gerade diese unscharfe Regelung, was genau ein „angemessener Preis“ ist, hatte bereits vielfach für Kritik gesorgt.

Verlängerte Gewährleistungsfrist

Die neuen Regeln sollen Verbrauchern Anreize bieten, defekte Produkte reparieren zu lassen, anstatt sie wegzuwerfen. Als ein Anreiz dafür wird die Gewährleistung verlängert – entscheidet sich der Käufer gegenüber dem Hersteller für eine Reparatur statt eines Neugerätes, verlängert sich die bestehende Gewährleistungsfrist um ein weiteres Jahr. Darüber hinaus sollen Verbraucher für die Dauer der Reparatur ein Ersatzgerät erhalten können.

Diese Änderungen im Gewährleistungsrecht sind vor allem für den Handel relevant, denn der Händler muss den Kunden über die Wahlmöglichkeit (Reparatur oder Ersatz) und die mögliche Gewährleistungsverlängerung ausdrücklich vor der Nachbesserung informieren. Im Übringen betreffen die Änderungen im Kaufrecht zur Verlängerung der Gewährleistung und die Pflicht zur Aufklärung durch den Händler alle Kaufverträge und Produktgruppen, nicht nur Elektrogeräte.

Wichtig für den Handel

Was für den Handel bis zum Inkrafttreten des neuen Gesetzes nun zu tun ist, darüber informiert der Bundesverband Technik des Einzelhandels (BVT) in einem Praxisleitfaden, den es seit heute für alle Mitglieder und Mitgliedsverbände gibt. Der Leitfaden enthält auch Tipps, worüber die Mitarbeitenden zu informieren sind, sowie ausführliche Fragen und Antworten (FAQ). Ansprechpartner zum Thema beim BVT ist für den Handel Joachim Dünkelmann, stv. Geschäftsführer (bvt@einzelhandel-ev.de).