31.01.20 – HDE

Ausnahmeregelung zur Bonpflicht?

Bei der seit Januar gültigen Kassenbonpflicht schlägt der HDE eine Ausnahmeregelung für Händler vor, die täglich sehr viele Verkäufe durchführen.

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Seit dem Jahreswechsel gibt es die Bonpflicht – der HDE fordert Ausnahmeregelungen. © Ralf Geithe - stock.adobe.com

 

Wenn diese Unternehmen von der Pflicht zum Ausdrucken aller Kassenbons befreit würden, sei das umweltschonend und kostensparend, ohne dass die Steuerehrlichkeit gefährdet werde, so die Begründung des HDE.

„Das Finanzministerium sollte die schon heute im Kassengesetz vorgesehenen Ausnahmetatbestände für die Bonpflicht praktikabel gestalten, um das nutzlose Ausdrucken von Kassenbelegen im Einzelhandel zumindest ein wenig einzudämmen“, so HDE-Hauptgeschäftsführer Stefan Genth. Der Vorschlag des Verbandes lautet daher, Händler zu befreien, bei denen im Unternehmensdurchschnitt je Standort oder Betriebsstätte täglich mehr als 500 Bons anfallen. Bei einer Ladenöffnungszeit von neun Stunden am Tag entspricht dies nahezu einem Kassenbon pro Minute. Ergänzend könnte auch eine Gesamtzahl von Bons als Grund für die Befreiung eines Unternehmens festgelegt werden.

Die jeweiligen Schwellenwerte sollten bei Unternehmen, die nachweislich um eine korrekte Steuerbefolgung bemüht sind, abgesenkt werden. Solche Bemühungen könnten beispielsweise durch den Nachweis vorhandener Maßnahmen und Kontrollen, die eine vollständige und korrekte Erfassung der Handelsumsätze gewährleisten, dokumentiert werden. Weiterhin wäre eine Befreiung von der Bonpflicht sinnvoll, wenn ausschließlich bargeldlose Zahlungen ohne jegliche Möglichkeit zur Barzahlung durchgeführt werden.

Wie sinnvoll ist die Bonpflicht?

„Bei allen Ausnahmefällen würde der Kunde auf Wunsch natürlich immer einen Beleg erhalten. Gleichzeitig wird die Besteuerung durch den Einsatz einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung in der Kasse sichergestellt“, so Genth weiter. Der Handel stehe zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung – schon aus Gründen des fairen Wettbewerbs. Die Kassenbonpflicht bringe aber keinen Mehrwert, denn schon die im Kassengesetz vorgesehene Einführung von technischen Sicherheitseinrichtungen sorge dafür, dass nicht am Fiskus vorbei verkauft werden könne.

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