19.03.26 – „EmpCo“-Richtlinie fordert Kennzeichnung

ZVEI mahnt Bestandsschutz an

Ab dem 27.09.2026 müssen alle Konsumgüter in der EU neue Anforderungen an Werbung und Kennzeichnung von Garantien erfüllen.

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Durch die „EmpCo“-Richtlinie müssen auch Elektrogeräte ab Ende September in der EU neue Anforderungen an Werbung und Kennzeichnung von Garantien erfüllen. © Meisenbach Verlag – generiert mit KI

 

Hintergrund des Gesetzes ist die EU-Richtlinie 2024/825 „Empowering Consumers for the green transition“. Deren Ziel ist es, Verbraucherinnen und Verbrauchern die Kaufentscheidung zu erleichtern – mit neuen Vorgaben für die Bewerbung von Produkten hinsichtlich Haltbarkeit, Reparierbarkeit und Umweltverträglichkeit.

Zu diesem Zweck ändert die Richtlinie zwei bestehende EU-Rechtsakte: die „Unfair Commercial Practices Directive“ (RL 2005/29, UCPD) sowie die „Consumer Rights Directive“ (RL 2011/83, CRD). Der Anwendungsbereich umfasst sämtliche Produkte und Geschäftsbeziehungen, die unter diese Richtlinien fallen – und damit auch alle Elektrogeräte.

Neue Label

Zudem werden ein harmonisiertes Label zur gesetzlichen Gewährleistung (mindestens zwei Jahre) sowie ein harmonisiertes Etikett zur Herstellergarantie eingeführt, die für Verbraucher gut sichtbar im Handel oder auf dem Produkt angebracht werden müssen.

Das Herstellergarantie-Etikett darf nur verwendet werden, wenn der Hersteller eine kostenlose kommerzielle Haltbarkeitsgarantie von mehr als zwei Jahren gewährt, die das gesamte Produkt abdeckt. Viele Hersteller bieten eine solche Garantie bereits heute an und stehen nun vor der Herausforderung, bereits an Handelspartner ausgelieferte Ware nachträglich mit einem entsprechenden Aufkleber zu kennzeichnen. Ohne diese Kennzeichnung dürfen die betroffenen Geräte ab dem 27.09.2026 nicht mehr in der EU verkauft werden. Die Hersteller sind entsprechend verpflichtet, ihre Produktverpackungen entsprechend anzupassen. Dabei muss jeder Produkthersteller für jedes Produkt selbst prüfen, ob zusätzliche Etiketten notwendig oder ob Abverkäufe vor der Frist notwendig sind.

ZVEI fordert Bestandsschutz

Die EU-Richtlinie muss nun in nationales Recht überführt werden. Aus Sicht des ZVEI besteht jedoch Anpassungsbedarf in einem zentralen Punkt: der Einführung einer Übergangs- bzw. Bestandsschutzregelung für Produkte, die nach geltender Rechtslage rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden. Um Planungssicherheit für Unternehmen zu schaffen und zugleich ökologische Fehlanreize zu vermeiden, plädiert der ZVEI daher nachdrücklich für eine Bestandsschutzregelung in der Richtlinie sowie für die Entwicklung eines koordinierten Aktionsplans zur effektiven und nachhaltigen Bewirtschaftung bestehender Lagerbestände. Ziel müsse es laut ZVEI sein, sicherzustellen, dass Produkte, die sich bereits vor dem Anwendungsdatum der Richtlinie rechtmäßig auf dem Markt befinden, weiterhin vermarktet werden können.

Da das EU-Recht keine Übergangsregelung für bereits in Verkehr gebrachte Ware vorsieht, drohe laut ZVEI EU-weit die Vernichtung von hunderten Millionen Produkten – allein aufgrund fehlerhafter oder fehlender Kennzeichnungen auf der Verpackung. Betroffen wären auch langlebige Elektrogeräte mit wertvollen und ressourcenintensiven Bestandteilen, vom Toaster bis zum Kühlschrank. Ein Verkaufsverbot für bereits produzierte und rechtmäßig in Verkehr gebrachte Geräte würde das erklärte Ziel der Richtlinie, nachhaltigen Konsum zu fördern, konterkarieren. Der ZVEI setze sich daher dafür ein, dass in der deutschen Umsetzung eine Übergangsfrist für Bestandsware ergänzt wird.

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